Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 18.06.2019 — BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute18.06.2019 BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.06.2019BGBl. II Nr. 162/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Kundeninformation

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 9 und 10 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:
    1. Ziffer eins
      sofern eine Beratung erfolgt (Paragraph 3, Absatz 2,), ob der Versicherungsvermittler dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Kunden empfohlen wird, gemäß Paragraph 10, Absatz 7, bietet;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken, und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der offen zu legenden Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren, Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschließlich etwaiger Zahlungen Dritter.
  2. Absatz 2,Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Absatz genannten Informationen sind in verständlicher Form und auf eine Weise zu erteilen, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Die Informationen dürfen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 9 und 10 und des Paragraph eins, Absatz 11, ist davon auszugehen, dass Versicherungsvermittler, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil
    1. Ziffer eins
      sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt, und
    2. Ziffer 2
      nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215314