Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; StichprobeAuswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4,; Stichprobe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4 auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2)Absatz 2,Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Dokumentnummer
NOR40215502