Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftserteilung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.Die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Dokumentnummer
NOR40215503