Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gesicherte Fluchtbereiche
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß § 21 AStV, entsprechen.Arbeitsstätten gemäß Paragraph 9, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß Paragraph 21, AStV, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Länge von 40 m gemäß Abs. 1 darf auf bis zu 70 m erweitert werden,Die Länge von 40 m gemäß Absatz eins, darf auf bis zu 70 m erweitert werden,
soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, erforderlich ist, undsoweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, erforderlich ist, und
wenn die unter Abs. 3 angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.wenn die unter Absatz 3, angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.
(3)Absatz 3,Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 sind:Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind:
Errichtung technischer Brandschutzeinrichtungen (automatische Brandmeldeanlagen in Ausführung Vollschutz, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder erforderlichenfalls Druckbelüftungsanlagen, erforderlichenfalls zusätzlich Löschanlagen) und
Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (Kameraüberwachung) und Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
Einrichtung organisatorischer Brandschutzeinrichtungen (Brandschutzbeauftragte, Betriebsfeuerwehr, Nachrichtenzentrale mit Einsatzleitsystem) und
Erstellung eines Brandschutz- und Evakuierungskonzeptes mit regelmäßiger Überprüfung der Wirksamkeit und erforderlichenfalls Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten oder neue Erkenntnisse.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1a bis 1c AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt.Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz eins a bis eins c AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, werden durch Absatz eins bis 3 nicht berührt.
Schlagworte
Rauchabzugsanlage, Brandschutzkonzept
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215579