Rechtstracker.at

§ 11 LuftAV

Fassungen
ab 03.07.2019 — BGBl. II Nr. 185/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute03.07.2019 BGBl. II Nr. 185/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.07.2019BGBl. II Nr. 185/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuftAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Notausgänge

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge mit zeitverzögerter Öffnung dürfen eingerichtet werden,
    1. Ziffer eins
      soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      wenn für die erste Zeitverzögerung ein Zeitraum von 15 Sekunden nicht überschritten wird,
    3. Ziffer 3
      wenn nach Ablauf der zweiten Zeitverzögerung eine automatische Freigabe der Notausgänge erfolgt und
    4. Ziffer 4
      wenn die unter Absatz 2, angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.
  2. Absatz 2,Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
    2. Ziffer 2
      Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (mit der Sicherheitszentrale verbundene Kameraüberwachung) und
    3. Ziffer 3
      jederzeitige Möglichkeit zur Öffnung der Notausgänge durch die Sicherheitszentrale (auch bei zeitverzögerter Öffnung) und
    4. Ziffer 4
      geprüfte Ausführung nach dem Stand der Technik.

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215580