Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Versagerbeseitigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Einsatz eines Hubschraubers mit
Windenausrüstung oder Lasthaken,
einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
(2)Absatz 2,Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SprengV gilt nicht.
Schlagworte
Sendeeinrichtung, Flugretterin
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215576