Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Unterweisung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach Paragraph 14, ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.
(2)Absatz 2,Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach Paragraph 14, ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215577