Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung sowie einer Bauteilausmittlung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215650