Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe zwei der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 3 enthalten sein muss:Die Prüfarbeit hat nach Angabe zwei der nachstehend genannten Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 3, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Ziffer 3, enthalten sein muss:
Herstellen einer zweilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen,
Herstellen eines Detailanschlusses mit einer Flüssigkunststoffabdichtung.
(3)Absatz 3,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(6)Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215651