Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 189/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 189/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 189/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe zwei der nachstehend genannten Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 3, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Ziffer 3, enthalten sein muss:
    1. Ziffer eins
      Herstellen einer zweilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
    2. Ziffer 2
      Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen eines Detailanschlusses mit einer Flüssigkunststoffabdichtung.
  2. Absatz 3,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  4. Absatz 5,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Schlagworte

Vorsprung

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215651