Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215753