Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Zustellung
§ 6.Paragraph 6,
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern. Unternehmen, die Abgabestellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215754