Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Rücklieferung und Entsorgung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
(2)Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
die ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215755