Rechtstracker.at

§ 7 GGBV-GM

Fassungen
ab 06.07.2019 — BGBl. II Nr. 203/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute06.07.2019 BGBl. II Nr. 203/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.07.2019BGBl. II Nr. 203/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV-GM

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Rücklieferung und Entsorgung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
  2. Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215755