Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spengler/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215796