Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spengler/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Bearbeitungsmaschinen,
Arbeitsverfahren und -techniken,
Dachformen, Dachkonstruktionen und Deckungsarten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Werkstoff, Einbauteil
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215797