Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spengler/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat das Anfertigen von Bauteilen, Baugruppen oder Werkstücken unter Anwendung von zB Messen, Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Nieten, Runden, Bördeln, Schweifen, Weichlöten, Folienschweißen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215800