Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe, Werkzeuge und Arbeitsgeräte,
Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle,
Bauteile und Baugruppen von Sportartikeln und Sportgeräten,
Servicieren von Sportartikeln und Sportgeräten,
Sportartikel und Sportgeräte und deren Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215810