Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen, Volums- und Masseberechnungen,
einfache Berechnungen zur Mechanik,
Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215811