Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 199/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 199/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 199/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf das Suchen und Analysieren von Fehlern und Störungen an Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor sowie das Überprüfen, Warten, Instandsetzen (inklusive Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen) von Sportartikeln und Sportgeräten des Sommer- und Wintersports sowie In- und Outdoor unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
    5. Ziffer 5
      Korrektheit des Einstellens und Abgleichens,
    6. Ziffer 6
      Erstellen der Service- und Materialdokumentationen.

Schlagworte

Sommersport, Indoor, Servicedokumentation, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215812