Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 199/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 199/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 199/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren der Branche unter Berücksichtigung saisonaler Gesichtspunkte,
    2. Ziffer 2
      warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren der Branche,
    3. Ziffer 3
      Kunden/innenberatung und Information sowie und Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsabwicklung.
  3. Absatz 4,Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Schlagworte

Kunde, Kundin

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215813