Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,
Text
Ermittlung der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartende Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite abzubilden.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen nach § 2 für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 12 b. bis d.) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende (Abs. 3) Feldstärke am Empfangsort erreicht wird.Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Absatz eins, wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen nach Paragraph 2, für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (Paragraph eins, Ziffer 12, b. bis d.) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende (Absatz 3,) Feldstärke am Empfangsort erreicht wird.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat die von den Auskunftspflichtigen herangezogenen genauen Parameter der technischen Simulation (zB Bebauungsdichteklassen; Verlaufsfunktionen; für die Versorgung noch ausreichende Feldstärke) auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40215854