Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
der Kraftfahrzeugverschiebung,
der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
des Menschenhandels und der Schlepperei und
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215866