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Art. 2

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 2

Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten im Einklang mit den Bestimmungen der von beiden Staaten ratifizierten Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere der am 20.12.1988 in Wien unterzeichneten Konvention über den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen, zusammenzuarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt:

  • Strichaufzählung
    den Austausch von Informationen und Hinweisen in Zusammenhang mit dem internationalen illegalen Suchtgifthandel,
  • Strichaufzählung
    den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fahndung nach und der Identifizierung von Suchtgifthändlern,
  • Strichaufzählung
    die laufende gegenseitige Aktualisierung des Wissensstandes sowie der Erkenntnisse über die Verbreitung von und den internationalen illegalen Handel mit Suchtgiften,
  • Strichaufzählung
    den Erfahrungsaustausch über die Methoden der Bekämpfung des interrationalen illegalen Suchtgifthandels.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215867