Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL 3
Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215868