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Art. 3

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215868