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Art. 6

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 6

Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.

Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215871