Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL 6
Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.
Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215871