Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL 7
Im Rahmen dieser Vereinbarung können personenbezogene Daten übermittelt und verwendet werden, soweit dies die in den beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften zulassen.
Jene Seite, die solche Daten erhält, darf diese nur unter den gegenseitig festgelegten Bedingungen und zu dem Zweck benutzen, zu dem sie übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215872