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Art. 8

Fassungen
ab 10.07.2001 — BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.07.2001 BGBl. III Nr. 97/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.07.2001BGBl. III Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 8

Die beiden Seiten verpflichten sich für den Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.

Sie verpflichten sich insbesondere, jene Daten vertraulich zu behandeln, die von der übermittelnden Seite als solche angesehen werden.

Einzelne personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden, dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden. Die Vernichtung der personenbezogenen Daten, die aufgrund dieser Vereinbarung übermittelt worden sind, erfolgt nach der im übermittelnden Staat geltenden Rechtslage.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215873