Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL 8
Die beiden Seiten verpflichten sich für den Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.
Sie verpflichten sich insbesondere, jene Daten vertraulich zu behandeln, die von der übermittelnden Seite als solche angesehen werden.
Einzelne personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden, dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden. Die Vernichtung der personenbezogenen Daten, die aufgrund dieser Vereinbarung übermittelt worden sind, erfolgt nach der im übermittelnden Staat geltenden Rechtslage.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215873