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Art. 10

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. III Nr. 129/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.2019 BGBl. III Nr. 129/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. III Nr. 129/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

Geschehen in Kiew am 14. März 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217186