Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei erleichtern.
(2)Absatz 2,Kulturelle Einrichtungen im Sinne vom Absatz 1 dieses Artikels sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Außenstelle des Ukrainischen Institutes in der Republik Österreich, des Österreichischen Kulturforums Kiew sowie die Tätigkeit des Österreichischen Kooperationsbüros für Wissenschaft und Bildung in Lwiw/Lemberg, der Österreich-Bibliotheken in der Ukraine und die Durchführung gemeinsamer Projekte.
Schlagworte
Kunstorganisation, Wissenschaftsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40217180