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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. III Nr. 129/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2019 BGBl. III Nr. 129/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. III Nr. 129/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei erleichtern.
  2. Absatz 2,Kulturelle Einrichtungen im Sinne vom Absatz 1 dieses Artikels sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Außenstelle des Ukrainischen Institutes in der Republik Österreich, des Österreichischen Kulturforums Kiew sowie die Tätigkeit des Österreichischen Kooperationsbüros für Wissenschaft und Bildung in Lwiw/Lemberg, der Österreich-Bibliotheken in der Ukraine und die Durchführung gemeinsamer Projekte.

Schlagworte

Kunstorganisation, Wissenschaftsorganisation

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217180