Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(2)Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217273