Rechtstracker.at

§ 4 ÜStAkk-V

Fassungen
ab 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute31.08.2019 BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.08.2019BGBl. II Nr. 264/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  2. Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
    1. Ziffer eins
      Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
    2. Ziffer 2
      Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
    3. Ziffer 3
      Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
    4. Ziffer 4
      Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217273