Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Überwachungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der Verhaltensregeln zu überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichtet haben, der entsprechenden Kategorie oder dem entsprechenden Fachgebiet angehören.
(2)Absatz 2,Ein Verfahren ist geeignet, wenn in den dafür vorzusehenden Prüfungsstandards festgelegt wird, wie der Prüfungs- oder Bewertungsprozess in der Praxis durchgeführt wird, nach welchen Kriterien die Überwachungstätigkeit geplant wird und das Verfahren laufend evaluiert wird. Die Überwachungsstelle hat in den Prüfungsstandards jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen zu treffen:
Prüfverfahren, die systematische, nach festgelegten Regeln durchgeführte Untersuchungen nach folgenden Verfahren und Kriterien vorsehen:
Terminpläne, die in bestimmten, im Voraus festgelegten, Zeitabständen eine Überprüfung vorsehen. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen hat sich dabei insbesondere an der Anzahl der zu Überwachenden, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichtet haben, dem geographischen Geltungsbereich, den branchen- oder sektorenspezifischen Erfordernissen und an der Anzahl an Beschwerdefällen zu orientieren,
Festlegung der anzuwendenden Methoden und der zu bewertenden Kriterien nach einem Bewertungsraster.
Verfahrensrichtlinien, die es der Überwachungsstelle ermöglichen, etwaige Verstöße gegen die Verhaltensregeln zu untersuchen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen und im Anlassfall eine geeignete und in den Verhaltensregeln festgelegte Maßnahme vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Eignung des Verfahrens gemäß Abs. 2 ist durch eine konzeptionelle Darstellung des Überwachungsverfahrens nachzuweisen.Die Eignung des Verfahrens gemäß Absatz 2, ist durch eine konzeptionelle Darstellung des Überwachungsverfahrens nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217274