Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Maßnahmen der Überwachungsstelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für den Fall einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter hat die Überwachungsstelle Verfahren vorzusehen und durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen, um Maßnahmen zu setzen, welche geeignet sind, einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln verlässlich und endgültig abzustellen und eine Wiederholung zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen können vorgesehen werden:
Die Erteilung von Auflagen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses von den Verhaltensregeln, wenn die Einhaltung der Auflagen nicht nachgewiesen wird,
Anleitungen oder Anweisungen, die ein regelkonformes Verhalten ermöglichen,
die Feststellung der nicht regelkonformen Verhaltensweise, verbunden mit einer Ursachenfeststellung sowie Lösungsvorschläge für deren Beseitigung, sowie
der vorläufige oder – im Falle der Wiederholung oder bei schwerwiegenden Verstößen – endgültige Ausschluss von den Verhaltensregeln.
(3)Absatz 3,Die ergriffene Maßnahme ist dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(4)Absatz 4,Von der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen gesetzt und der entsprechende Verstoß abgestellt wurde.Von der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen gesetzt und der entsprechende Verstoß abgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217276