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§ 7 ÜStAkk-V

Fassungen
ab 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute31.08.2019 BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.08.2019BGBl. II Nr. 264/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Maßnahmen der Überwachungsstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für den Fall einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter hat die Überwachungsstelle Verfahren vorzusehen und durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen, um Maßnahmen zu setzen, welche geeignet sind, einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln verlässlich und endgültig abzustellen und eine Wiederholung zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen können vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung von Auflagen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses von den Verhaltensregeln, wenn die Einhaltung der Auflagen nicht nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      Anleitungen oder Anweisungen, die ein regelkonformes Verhalten ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der nicht regelkonformen Verhaltensweise, verbunden mit einer Ursachenfeststellung sowie Lösungsvorschläge für deren Beseitigung, sowie
    4. Ziffer 4
      der vorläufige oder – im Falle der Wiederholung oder bei schwerwiegenden Verstößen – endgültige Ausschluss von den Verhaltensregeln.
  3. Absatz 3,Die ergriffene Maßnahme ist dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
  4. Absatz 4,Von der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen gesetzt und der entsprechende Verstoß abgestellt wurde.

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217276