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§ 8 ÜStAkk-V

Fassungen
ab 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.08.2019 BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.08.2019BGBl. II Nr. 264/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Berichtspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat der Datenschutzbehörde jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr erfolgten Tätigkeiten vorzulegen. Die Berichtspflicht nach Artikel 41, Absatz 4, letzter Satz DSGVO bleibt davon unberührt. Über schwerwiegende Maßnahmen, wie den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss von den Verhaltensregeln, ist die Datenschutzbehörde jedenfalls unverzüglich zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Überwachungsstelle hat interne Berichtsmechanismen festzulegen, die eine regelmäßige Berichterstattung an die Datenschutzbehörde, insbesondere über die Ergebnisse von Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 5,, vorsehen.
  3. Absatz 3,Unabhängig von der jährlichen Berichtspflicht gemäß Absatz eins, ist der Datenschutzbehörde jeder Umstand oder jede wesentliche Änderung bekanntzugeben, der oder die es der Überwachungsstelle nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217277