Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verfahren zur Überprüfung der Verhaltensregeln
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die Verhaltensregeln dahingehend zu überprüfen, ob für diese ein Änderungsbedarf besteht.
(2)Absatz 2,Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß § 5 Abs. 2, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217278