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§ 9 ÜStAkk-V

Fassungen
ab 31.08.2019 — BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute31.08.2019 BGBl. II Nr. 264/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.08.2019BGBl. II Nr. 264/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verfahren zur Überprüfung der Verhaltensregeln

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die Verhaltensregeln dahingehend zu überprüfen, ob für diese ein Änderungsbedarf besteht.
  2. Absatz 2,Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217278