Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
07.09.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute07.09.2019 BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 707.09.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DCC Anforderungs-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.09.2019BGBl. II Nr. 268/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Index

58/02 Energierecht

Text

Anforderungen hinsichtlich der Blindleistung für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 15, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss festgelegt, dass für jede Übergabestelle die Blindleistungsaufnahme und -einspeisung für den zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Verteilernetzbetreiber vereinbarten Schaltzustand innerhalb des zulässigen Blindleistungsbereichs gemäß Absatz 2, liegen muss.
  2. Absatz 2,Die Grenzlinien des zulässigen Blindleistungsbereichs für jede Übergabestelle werden durch Stützpunkte im P-Q-Diagramm gemäß Abbildung 2 im Verbraucherzählpfeilsystem bestimmt.

Zulässiger Blindleistungsbereich für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

Abbildung 2: Zulässiger Blindleistungsbereich für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

Mit Ausnahme von Litera b,) berechnen sich die Stützpunkte aus der Referenzscheinleistung Sref in MVA und fixen Berechnungsparametern. Die Referenzscheinleistung Sref entspricht der zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber je Übergabestelle vereinbarten Leistung.
  1. Litera a
    Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern:

Die Q-Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQlio, PQrio, PQliu und PQriu berechnet sich aus dem Produkt der Referenzscheinleistung Sref und der typischen relativen Kurzschlussspannung uk = 15 %.

Die dazugehörige P-Komponente in MW berechnet sich aus der Q-Komponente unter Berücksichtigung eines fixen Leistungsfaktors cos φ = 0,90.

  1. Litera b
    Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen: Bei der Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen wird eine Referenzscheinleistung Sref,V-RHU in MVA mittels geeigneter Zusammenfassung von virtuellen Standard-Regelhauptumspannern (V-RHU) mit einer Nennscheinleistung von jeweils 300 MVA unter Berücksichtigung der Summe der thermischen Grenzscheinleistungen aller Übergabeleitungen bestimmt.

Die Q-Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQlio, PQrio, PQliu und PQriu berechnet sich aus dem Produkt der Referenzscheinleistung SN,V-RHU und der typischen relativen Kurzschlussspannung uk = 15 %.

Die dazugehörige P-Komponente in MW berechnet sich aus der Q-Komponente unter Berücksichtigung eines fixen Leistungsfaktors cos φ = 0,90.

  1. Litera c
    Berechnung der Stützpunkte für die Steigungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

Die Q-Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQlko1, PQrko1, PQlku1 und PQrku1 berechnet sich unter Berücksichtigung des fixen Leistungsfaktors cos φ,Kappung = 0,95.

Die dazugehörige P-Komponente in MW berechnet sich unter Berücksichtigung der fixen Leistungsfaktoren cos φ,Steigung= 0,90 und cos φ,Kappung = 0,95.

  1. Litera d
    Berechnung der Stützpunkte für die Kappungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

Die Q-Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQlko2, PQrko2, PQlku2 und PQrku2 entspricht jener der Stützpunkte PQlko1, PQrko1, PQlku1 und PQrku1.

Die dazugehörige P-Komponente (in MW) entspricht der Referenzscheinleistung Sref.

  1. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, können bei Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss abweichende Vorgaben vereinbart werden, wenn der relevante Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss in einer gemeinsamen Analyse technische oder finanzielle Vorteile nachweisen oder besonderen netzbetrieblichen Gründen Rechnung getragen werden muss.

Schlagworte

Blindleistungseinspeisung

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217307