Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DCC Anforderungs-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Anforderungen hinsichtlich Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung sowie zum Engpassmanagement
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.Ergänzend zu Artikel 28, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. k der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbindung mit dem Netz bei Frequenzgradienten bis zu einem Wert von 2,0 Hz/s aufrechtzuerhalten ist.Ergänzend zu Artikel 28, Absatz 2, Litera k, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbindung mit dem Netz bei Frequenzgradienten bis zu einem Wert von 2,0 Hz/s aufrechtzuerhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR40217308