Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
07.09.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute07.09.2019 BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 907.09.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 268/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DCC Anforderungs-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.09.2019BGBl. II Nr. 268/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Index

58/02 Energierecht

Text

Anforderungen hinsichtlich Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 29, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
  2. Absatz 2,Ergänzend zu Artikel 29, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die lastseitige Steuerung zur Netzfrequenzregelung mit einem Totband von ± 200 mHz um die Nennfrequenz 50 Hz konfiguriert sein muss.
  3. Absatz 3,Ergänzend zu Artikel 29, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die maximale Frequenzabweichung vom Nennwert 50,0 Hz, bis zu der eine Reaktion erfolgen muss, -1,0 Hz für den Unterfrequenzfall und + 1,5 Hz für den Überfrequenzfall beträgt. Im Arbeitsbereich f < 49,0 Hz und f > 51,5 Hz sollen Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung weiterhin frequenzstützend wirken.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu Artikel 29, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbrauchseinheit in der Lage sein muss, Änderungen der Netzfrequenz innerhalb von 0,4 Sekunden zu erkennen und darauf zu reagieren.

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217309