Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachprüfung gemäß § 15 erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage F (Zeugnis zur Deutschprüfung) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachprüfung gemäß Paragraph 15, erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage F (Zeugnis zur Deutschprüfung) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
(2)Absatz 2,Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über Kenntnisse der deutschen Sprache des B1-Sprachniveaus des GER verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217773