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§ 21 IntG-DV

Fassungen
ab 02.10.2019 — BGBl. II Nr. 286/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute02.10.2019 BGBl. II Nr. 286/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.10.2019BGBl. II Nr. 286/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Prüfende

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüfungsschulungen des ÖIF können Lehrkräfte gemäß Paragraph 7, eine Prüfungslizenz für die Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 15, erlangen. In der Prüfungslizenz ist anzuführen, für welche Integrationsprüfung bzw. für welches Sprachniveau die Prüfungslizenz gilt. Eine Prüfungslizenz stellt der ÖIF aus, wenn im Rahmen der Prüfungsschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
  2. Absatz 2,Die Prüfungslizenz ist drei Jahre gültig und kann nach Absolvierung einer Auffrischungsschulung pro Sprachniveau verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ein aktueller Strafregisterauszug ist dem ÖIF alle drei Jahre beginnend ab erstmaliger Erteilung einer Prüfungslizenz vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfender oder Prüfende im Sinne dieser Verordnung oder wenn die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht weiter vorliegt, hat der ÖIF die Prüfungslizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.
  5. Absatz 5,Der ÖIF hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die über eine Prüfungslizenz verfügen. Diese personenbezogenen Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Prüfungslizenz zu löschen, sofern sie nicht noch in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
  6. Absatz 6,Bewertende haben über eine Prüfungslizenz gemäß Absatz eins, zu verfügen, wobei die Prüfungsschulung oder im Falle der Verlängerung die Auffrischungsschulung jeweils einen Schwerpunkt auf die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils zu beinhalten hat.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217774