(2)Absatz 2,Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß § 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 3 unverzüglich zu löschen.Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß Paragraph 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 7, Absatz 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 3, unverzüglich zu löschen.