Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Auflagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(3)Absatz 3,Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217757