Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Evaluierung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu nehmen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217758