Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Lehrkräfte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (Paragraph 7,) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
(2)Absatz 2,Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Absatz eins, erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217759