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§ 13 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erstmalige Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
    2. Ziffer 2
      einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.
  4. Absatz 4,Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 5, genannten Zeitpunkt durchzuführen.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218341