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§ 14 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.
  3. Absatz 3,Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Ziffer 9 Punkt 2, durchzuführen.
  4. Absatz 4,In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt 2, ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt eins, durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218342