Norm EFZ-DV-VO BVAEB× ▾ ‹›Gliederung Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (EFZ-DV-VO BVAEB) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 303/2019 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 303/2019 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Gegenstand§ 2Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis§ 3Antragstellung§ 4Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden§ 5Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden§ 6Höhe der Differenzvergütung§ 7Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen§ 8Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes§ 9Schlussbestimmung