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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2018 BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2019,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. III Nr. 179/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz A,
    Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz B,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
  3. Absatz C,
    Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations.- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218575