Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 4
Datenschutz
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteienerfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze:
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht,die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden und
Im Falle eines Ersuchens einer Behörde einer der Vertragsparteien ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren.
Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die empfangende Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Datenwirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218576