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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2018 BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2019,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. III Nr. 179/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Datenschutz

  1. Absatz A,
    Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteienerfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
      1. Litera a
        sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. Litera b
        die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. Litera c
        die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht,die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden und
    3. Ziffer 3
      Im Falle eines Ersuchens einer Behörde einer der Vertragsparteien ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.
  2. Absatz B,
    Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.
  3. Absatz C,
    Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren.
  4. Absatz D,
    Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Absatz E,
    Die empfangende Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Datenwirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218576