Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die BVAEB hat auf Basis des von ihr nach § 718 Abs. 10 ASVG für die Betriebskrankenkasse zu erstellenden Jahresberichts 2019 der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ihren Anteil am nach § 1 übernommenen und um die Abwicklungskosten nach § 3 verminderten Netto-Finanzvermögen bis zum 31. Dezember 2020 zu überweisen. Der Anteil der Krankenfürsorgeanstalt entspricht dem Verhältnis der Zahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum 31. Dezember 2019, die per 1. Jänner 2020 der Krankenfürsorgeanstalt angehören würden, zur Gesamtzahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum selben Stichtag. Die maßgeblichen Versichertenzahlen hat die BVAEB durch eine Detaillierung der von ihr im Zuge der Betriebskrankenkassen-Abwicklung zu erstellenden statistischen Nachweisung „KV10“ für den Monat Dezember 2019 offenzulegen.Die BVAEB hat auf Basis des von ihr nach Paragraph 718, Absatz 10, ASVG für die Betriebskrankenkasse zu erstellenden Jahresberichts 2019 der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ihren Anteil am nach Paragraph eins, übernommenen und um die Abwicklungskosten nach Paragraph 3, verminderten Netto-Finanzvermögen bis zum 31. Dezember 2020 zu überweisen. Der Anteil der Krankenfürsorgeanstalt entspricht dem Verhältnis der Zahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum 31. Dezember 2019, die per 1. Jänner 2020 der Krankenfürsorgeanstalt angehören würden, zur Gesamtzahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum selben Stichtag. Die maßgeblichen Versichertenzahlen hat die BVAEB durch eine Detaillierung der von ihr im Zuge der Betriebskrankenkassen-Abwicklung zu erstellenden statistischen Nachweisung „KV10“ für den Monat Dezember 2019 offenzulegen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Vermögen und Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Ambulatorien und des ehemaligen Beherbergungsbetriebes „Straßenbahnerheim“ der Betriebskrankenkasse entstanden sind oder noch entstehen. Diese gehen zur Gänze auf die BVAEB über. Die zu den Positionen „Immobilien“, „Mobilien“ und „Vorräte“ ausgewiesenen Werte der Schlussbilanz 2019 der Betriebskrankenkasse werden daher von der Vermögensteilung nach Abs. 1 ausgenommen.Absatz eins, gilt nicht für Vermögen und Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Ambulatorien und des ehemaligen Beherbergungsbetriebes „Straßenbahnerheim“ der Betriebskrankenkasse entstanden sind oder noch entstehen. Diese gehen zur Gänze auf die BVAEB über. Die zu den Positionen „Immobilien“, „Mobilien“ und „Vorräte“ ausgewiesenen Werte der Schlussbilanz 2019 der Betriebskrankenkasse werden daher von der Vermögensteilung nach Absatz eins, ausgenommen.
(3)Absatz 3,Der Gesellschaftsanteil der Betriebskrankenkasse an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ geht zur Gänze auf die BVAEB über. Sein Buchwert ist Teil des Netto-Finanzvermögens nach Abs. 1.Der Gesellschaftsanteil der Betriebskrankenkasse an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ geht zur Gänze auf die BVAEB über. Sein Buchwert ist Teil des Netto-Finanzvermögens nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Dokumentnummer
NOR40219371