Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach Paragraph 2, Absatz eins, anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge ausVon Absatz eins, ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus
der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG,der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, ASVG und des Belastungsausgleichs nach Paragraph 322 a, ASVG,
der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG,der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des Paragraph 454, ASVG,
der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.
Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach § 2 Abs. 1.Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach Paragraph 2, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Dokumentnummer
NOR40219372