Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
DiStG 2020-UmsetzungsV
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewerbeleister hat bekanntzugeben:
Name bzw. Firmenbezeichnung
(2)Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
ein Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person
ein Nachweis der Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219534